Haushaltshilfe im Rahmen einer Bewilligung Ihrer Krankenkasse gesucht?
Sie benötigen Hilfe im Haushalt und haben gehört, dass es möglich ist, diese durch Ihre Krankenkasse finanziert zu bekommen. Grundsätzlich ist das richtig, allerdings müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, damit Ihre Krankenkasse eine Bewilligung für Haushaltshilfe für einen befristeten Zeitraum erteilt:
- In Ihrem Haushalt lebt mindestens ein Kind, das noch keine zwölf Jahre alt oder behindert ist und deshalb Hilfe benötigt (bei einer Schwangerschaft oder Entbindung gilt diese Voraussetzung nicht) und
- Sie haben niemanden in Ihrem Haushalt, der für Sie einspringen und den Haushalt weiterführen kann
Weitere Voraussetzungen für den Anspruch auf Haushaltshilfe sind:
- Sie werden stationär im Krankenhaus behandelt und Ihr(e) Kind/Kinder müssen zuhause versorgt werden.
- Sie nehmen an einer Kur teil, deren Kosten ganz oder teilweise von der Krankenkasse oder Rentenversicherung getragen werden.
- Sie erhalten häusliche Krankenpflege nach § 37 Sozialgesetzbuch V und dadurch wird eine stationäre Krankenhausbehandlung vermieden.
- Sie müssen operiert werden.
- Sie können die Haushaltsführung aufgrund einer Schwangerschaft und/oder Entbindung nicht weiter übernehmen.
- Sie begleiten Ihr Kind aus medizinisch notwendigen Gründen zum Arzt oder ins Krankenhaus
Bevor Ihnen eine Haushaltshilfe Unterstützung leisten kann, muss die Hilfe bei der Krankenkasse beantragt, geprüft und bewilligt werden. Dafür ist eine ärztliche Bescheinigung nötig.
Die Haushaltshilfe wird – soweit medizinisch erforderlich – für längstens zwei Wochen gewährt. In begründeten Ausnahmefällen und nach vorheriger Prüfung der weiteren Notwendigkeit kann die Krankenkasse die Haushaltshilfe auch für einen längeren Zeitraum gewähren.
In der privaten Krankenversicherung wird keine Haushaltshilfe gewährt.
Schwangerschaft
Ist die Weiterführung des Haushalts wegen Schwangerschaft oder Entbindung nicht möglich und gibt es sonst niemanden, der den Haushalt weiterführt, kann eine Haushaltshilfe beantragt werden. In diesem Fall entfällt die Voraussetzung, dass ein weiteres Kind im Haushalt leben muss.
Tipp: Schon während der Schwangerschaft sollte sich die Familie mit dem Antragsverfahren beschäftigen und ggf. bei ihrem Arzt oder der Hebamme dazu beraten lassen. Zusammen mit der Bescheinigung der Hebamme / Arzt und dem Antrag für die Haushaltshilfe mit dem bei der Krankenkasse eingereicht.
Im Wochenbett
Auch nach der Entbindung besteht grundsätzlich Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn die Frau durch die Folgen der Entbindung nicht zur Weiterführung des Haushalts in der Lage ist. Die Verordnung durch die Hebamme ist grundsätzlich in den ersten sechs Tagen nach der Geburt möglich. Benötigt die Frau im Wochenbett weitere Hilfe über einen längeren Zeitraum, wird von vielen Krankenkassen eine ärztliche Verordnung verlangt.
Das wirkt sich auf die Zuzahlungen aus. Für eine Haushaltshilfe bei ambulanter Erkrankungen kann eine Zuzahlung von fünf bis zehn Euro pro Tag fällig werden, je nach Anzahl der bewilligten Stunden.
Bei Krankheit
Auch bei Krankheit der haushaltsführenden Person kann eine Haushaltshilfe beantragt werden. In diesem Fall benötigen Sie eine Verordnung des Arztes und einen Antrag auf Haushaltshilfe von Ihrer Krankenkasse. Dies ist eine Kann-Leistung der einzelnen Krankenkasse und keine Pflicht.
Grundlage einer Bewilligung ist das Sozialgesetzbuch (SGB, Buch V). Demnach besteht ein Anspruch auf Haushaltshilfe wegen einer Krankenhausbehandlung, medizinischer Vorsorgeleistungen, einer Rehabilitationsmaßnahme oder wegen einer Mutter-Kind-Kur, wodurch die Weiterführung des Haushaltes unmöglich ist. Wenn Eltern ihr Kind ins Krankenhaus begleiten müssen, besteht ebenfalls ein Anspruch.
Bei ambulanter Krankenbehandlung - also einem Aufenthalt in den eigenen vier Wänden – besteht unter Umständen grundsätzlich kein Leistungsanspruch.
Wie lange eine Haushaltshilfe gewährt wird, wird durch die Dauer beispielsweise des Krankenhausaufenthaltes festgelegt. Für die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe müssen Zuzahlungen geleistet werden. Diese beläuft sich auf zehn Prozent der Kosten pro Leistungstag, jedoch mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro täglich. Dies gilt nur für volljährige Versicherte.